AGB

Allgemeine Transportbedingungen der LoConnect GmbH

Allgemeine Transportbedingungen der LoConnect GmbH

Stand: 01.03.2021

  1. Anwendungsbereich

1.1 Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit unseren Kunden für die nationale und internationale Beförderung von Gütern sowie sonstige beförderungsnahe Leistungen (insbesondere Umschlag, Lagerung oder Zwischenlagerung), soweit nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen vereinbart sind. Vom Anwendungsbereich dieser AGB sind auch Beförderungsleistungen und beförderungsnahe Leistungen im Zusammenhang mit Baugeschäfts- und Sonderverkehren, wie beispielsweise Baumaterialtransporte, erfasst.

1.2 Für unser Vertragsverhältnis mit dem Kunden gelten ausschließlich diese AGB, soweit im Einzelfall keine anderslautende Vereinbarung mit dem Kunden getroffen wurde. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Bestimmungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

  1. Leistungsvertrag

2.1 Grundlage für die von uns zu erbringenden Leistungen ist ein mit dem Kunden abzuschließender Leistungsvertrag mit den wesentlichen Leistungsdaten. Leistungsverträge kommen durch Auftrag des Kunden und unsere Annahme zustande.

2.2 Im Falle eines Widerspruches zwischen den Regelungen im Leistungsvertrag und diesen AGB gelten die Bestimmungen des Leistungsvertrages vorrangig.

2.3 Dem Kunden mitgeteilte Fahrpläne sind keine Lieferfristvereinbarungen im Sinne des Gesetzes oder im Sinne von Art. 16 § 1 CIM.

  1. Von uns gestellte Wagen und Ladeeinheiten

3.1 Wir stellen nach vorheriger Vereinbarung für den Transport geeignete Wagen und LE zur Verfügung. Der Kunde ist verpflichtet, die von uns überlassenen Wagen, Ladeeinheiten und Lademittel ausschließlich zu dem vertraglich vorgesehenen Zweck zu verwenden.

3.2 Der Kunde/Auftraggeber hat bereitgestellte Wagen und Ladung auf ihre Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck, sowie auf sichtbare Mängel zu prüfen und uns unverzüglich und schriftlich über Beanstandungen zu informieren.

3.3 Der Kunde haftet für Verlust oder Beschädigung oder sonstige Schäden an Wagen, Ladeeinheiten und Lademitteln, die sich während seines Gewahrsams ereignen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden oder das Verschulden eines von ihm beauftragten Dritten verursacht worden ist. Von der Haftung erfasst sind auch Folgekosten, insbesondere Kosten wegen eines erforderlichen Werkstattaufenthalts. Beschädigungen und Unfälle sind unverzüglich an uns zu melden.

3.4 Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass entladene Wagen fristgerecht und verwendungsfähig, d.h. vollständig entleert, gereinigt, vorschriftsmäßig entseucht und fristgerecht komplett mit losen Bestandteilen, ferner fristgerecht am vereinbarten Übergabepunkt zurückgegeben werden.

  1. Vom Kunden gestellte Wagen

4.1 Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gestellten Wagen betriebssicher, für den Transport geeignet und nach den geltenden nationalen und internationalen Vorschriften technisch zugelassen sind und während ihrer Einsatzzeit technisch zugelassen bleiben.

4.2 Wir befördern ausschließlich Wagen, welche einer zertifizierten ECM-Stelle (Entity in Charge of Maintenance) zugeordnet sind. Der Kunde teilt uns vor Abschluss des Leistungsvertrages mit, welcher ECM-Stelle seine Wagen zugeordnet sind. Eventuelle Änderungen in der ECM-Eigenschaft hat uns der Kunde unverzüglich anzuzeigen.

4.3 Der Kunde stellt sicher, uns nur Wagen zu übergeben, deren Halter dem Allgemeinen Vertrag für die Verwendung von Güterwagen (AVV) beigetreten sind oder uns so zu stellen, als handele es sich um derartige Wagen. Die jeweils gültige Fassung des AVV ist im Internet unter www.gcubureau.org abrufbar.

4.4 Weiterhin stellt der Kunde sicher, uns keine Wagen zu übergeben, die nach dem Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG) als laute Güterwagen gelten. Die Übernahme lauter Güterwagen nach SchlärmschG kann durch uns verweigert werden.

4.5 Ein Güterwagen kann je nach Vereinbarung als Beförderungsgut (Güterbeförderungsvertrag) oder als Beförderungsmittel (Wagenverwendungsvertrag) befördert werden.

  1. Ladevorschriften, Übergabe zur Beförderung

5.1 Dem Kunden obliegt die Be- und Entladung, soweit im Leistungsvertrag nichts Abweichendes vereinbart ist. Bei der Be- und Entladung sind unsere Verladerichtlinien zu erfüllen.

5.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns das Gut zur vereinbarten Zeit zur Beförderung zur Beförderung zu übergeben und die sich aus einer verspäteten Übergabe entstehenden Mehrkosten zu tragen.

  1. Gefahrgut und Abfall

6.1 Der Kunde hat die einschlägigen Gefahrgut- und Abfall- Rechtsvorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter und Abfälle mit der Eisenbahn in der jeweils gültigen Fassung zu beachten.

6.2 Gefahrgut wird von uns nur angenommen/abgeliefert, wenn mit dem Absender/Empfänger die Übernahme der Sicherheits- und Obhutspflichten bis zur Abholung bzw. von der Bereitstellung an sowie bei Gütern der Klassen 1, 2 und 7 darüber hinaus die körperliche Übergabe/Übernahme des Gutes schriftlich vereinbart ist.

6.3 Gefahrgut wird von uns nicht auf Lager genommen, auch nicht durch Abstellen beladener Transportmittel auf dem jeweiligen Verkehrsweg.

6.4 Das Abstellen ungereinigter leerer Kesselwagen oder Tankcontainer über 24 Stunden – wenn das letzte Ladegut ein Stoff mit hohem Gefahrenpotential im Sinne des RID (dort Punkt 1.10.3.1.2) war – bzw. über 48 Stunden bei sonstigen Gefahrstoffen, bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Ungereinigte leere und nicht entgaste Druckgaskesselwagen und Druckgastankcontainer werden von uns nicht länger als 24 Stunden abgestellt.

  1. Zahlungsbedingungen

7.1 Alle von uns angegebenen Preise verstehen sich in EURO zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Rechnungen sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug fällig.

7.2 Gegen unsere Forderungen ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif.

  1. Zoll- und sonstige Verwaltungsvorschriften

8.1 Zollbehandlung von Gütern oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Zollabfertigung übernehmen wir nur, soweit dies im Leistungsvertrag vereinbart ist.

8.2 Der Kunde teilt uns vor der jeweiligen Transportdurchführung unaufgefordert mit, ob es sich um bei dem Frachtgut um Unions- oder Nichtunionsware handelt und ob ggf. eine zollrechtliche Behandlung durch uns erforderlich ist. Der Kunde teilt uns ferner mit, ob es sich um Ware handelt, die unter einem Steueraussetzungsverfahren befördert wird.

  1. Ladeeinheiten

9.1 Ladeeinheiten müssen betriebssicher, beförderungssicher sein und den gesetzlichen Vorschriften und technischen Bestimmungen entsprechen. Der Kunde ist für die Sicherung der Verschlusseinrichtung, insbesondere für die Verplombung zuständig.

9.2 Beladene oder leere Ladeeinheiten im kombinierten Verkehr werden zur Beförderung nur angenommen, wenn sie kodifiziert sind. Die Beförderung nicht kodifizierter Ladeeinheiten bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

  1. Haftung

10.1 Für die nationale und internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern gelten die gesetzlichen Haftungsbestimmungen, soweit nicht nachfolgend oder in Leistungsverträgen Abweichendes vereinbart ist.

10.2 Für grenzüberschreitende Eisenbahngütertransporte sehen die einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM) zwingende Haftungsbestimmungen vor. Außerhalb des Anwendungsbereichs der CIM sowie in den vom Abkommen nicht geregelten Teilbereichen bestimmt sich unsere Haftung nach den Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).

10.3 Bei sonstigen beförderungsnahen Leistungen haften wir für Verlust und Beschädigung nur bis  zum Betrag von 8,33 SZR je kg Bruttogewicht des beschädigten oder in Verlust geratenen Gutes, es sei denn, der Schaden wurde von uns vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

10.4 Sofern Schadensersatzansprüche im Übrigen nicht durch Vorsatz oder grobfahrlässiges Verhalten bzw. durch die Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit begründet werden oder wir nicht aufgrund sonstiger zwingender Rechtsvorschriften haften, sind über die in den AGB geregelten Ansprüche hinausgehende Ersatzansprüche jeder Art gegen uns, unsere Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfenausgeschlossen. Dies gilt nicht bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Frachtvertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Ersatzansprüche sind in diesen Fällen beschränkt auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Siegburg.